Personal
Regelungen für das Personal der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, welches am Versuchszentrum arbeitet.
- Dienstpflichten und Verhaltensregeln:
Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 - Art. 30 (Befangenheit der Mitglieder von Kollegialorganen und der Einzelorgane)
Beschluss der Landesregierung zu den Dienstplichten und Verhaltensregeln, vom 7. Oktober 1996, Nr. 4817
(Externer Link)
Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 3 vom 28.01.1997: 1. Kodex über Dienstpflichten und Verhaltensregeln im Dienst; 2. Neue Disziplinarordnung [PDF] - Disziplinarordnung für das Personal der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol:
Artikel 57 bis 69 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages (BÜKV) vom 12. Februar 2008(Externer Link) - Kollektivvertragsverhandlungen
Veröffentlichung der anwendbaren nationalen Kollektivverträge mit eventuellen authentischen Interpretationen.- Personalordnung des Landes(Externer Link)
- Kollektivvertrag
- Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen
Diese Informationen sind noch in Ausarbeitung - Interne Kontrollorgane
Namen und Lebensläufe der Mitglieder der unabhängigen Bewertungsorgane.- Prüfstelle(Externer Link)
Regelungen für das Personal des Versuchszentrums Laimburg
- Rahmenausschreibung für befristete Aufnahmen
- Personalaufnahme Mitarbeiter Versuchszentrum Laimburg
- Abänderung Lohnelemente Personal VZL
- Angewandte Regelung für Wettbewerbe_Dekret Landeshauptmann Nr. 22.2013
- Information Verarbeitung personenbezogener Daten_Auswahlverfahren
- Information Verarbeitung personenbezogener Daten_Auswahlverfahren unbefristete Zeit
- Information Verarbeitung personenbezogener Daten_Praktikanten
An die Bediensteten erteilte und autorisierte Aufträge
Die an die Bediensteten der Südtiroler Landesverwaltung erteilten Aufträge sind Teil der im jeweiligen Berufsbild vorgesehenen Aufgaben; die entsprechenden Vergütungen sind in der Gesamtentlohnung enthalten.
Die Ermächtigungen zur Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sind durch die 'Verordnung über die Unvereinbarkeit und über das Verbot der Ämterhäufung', Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2009, Nr. 6, geregelt.
Verordnung über die Unvereinbarkeit und über das Verbot der Ämterhäufung' erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2009, Nr. 6 (Externer Link)(LexBrowser)
Siehe auch Artikel 14 (Unvereinbarkeit und Ämterhäufung) des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16 - 'Reform der Personalordnung des Landes'.
Artikel 14 (Unvereinbarkeit und Ämterhäufung) L.G. 16/1995 (LexBrowser)