Jährlichen Liquiditätsplan
Rechtsvorschriften und Unterlagen:
Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 155 vom 19. Oktober 2024 sieht vor, dass die in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 165 vom 30. März 2001 genannten öffentlichen Verwaltungen zur Stärkung der bereits vorgesehenen Maßnahmen zur Verkürzung der Zahlungsfristen durch die Umsetzung des Meilensteins M1C1-72 bis des Nationalen Konjuktur- und Resilienzplans („PNRR“) bis zum 28. Februar eines jeden Jahres einen jährlichen Liquiditätsplan verabschieden, der einen Zeitplan der Zahlungen und Einnahmen für das betreffende Jahr enthält;
Der jährliche Cashflow-Plan wird dem Kontrollorgan zur Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 155 vom 19. Oktober 2024 übermittelt.