Versuchszentrum Laimburg

Kennzahlenplan und zu erwartende Haushaltsergebnisse

Rechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013
„(2) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen den Plan laut Art. 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Mai 2011, Nr. 91 mit den Ergänzungen und Aktualisierungen laut Art. 22 des genannten gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 91/2001.“

Art. 1 des GvD Nr. 91/2011 sieht die Verpflichtung vor, ein Dokument, welches als "Plan der Indikatoren und vorgesehene Bilanzergebnisse" bezeichnet wird, den öffentlichen Verwaltungen vorzulegen, wobei präzisiert wird, dass man als öffentliche Verwaltungen, die Verwaltungen gemäß Art. 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196, bezeichnet, mit Ausnahme der Regionen, der örtlichen Körperschaften, ihrer eigenen Anstalten und instrumentalen Einrichtungen und den Einrichtungen des nationalen Gesundheitsdienstes.

Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen.

Jährlicher Liquiditätsplan

2025

Rechtsvorschriften und Unterlagen: Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 155 vom 19. Oktober 2024 sieht vor, dass die in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 165 vom 30. März 2001 genannten öffentlichen Verwaltungen zur Stärkung der bereits vorgesehenen Maßnahmen zur Verkürzung der Zahlungsfristen durch die Umsetzung des Meilensteins M1C1-72 bis des Nationalen Konjunktur- und Resilienzplans („PNRR“) bis zum 28. Februar eines jeden Jahres einen jährlichen Liquiditätsplan verabschieden, der einen Zeitplan der Zahlungen und Einnahmen für das betreffende Jahr enthält;

Der jährliche Cashflow-Plan wird dem Kontrollorgan zur Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 155 vom 19. Oktober 2024 übermittelt.

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