Versuchszentrum Laimburg

Zahlungen der Verwaltung

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35 vom 8. April 2013

Das Gesetzesdekret Nr. 35/2013, mit Änderungen in das Gesetz vom 6. Juni 2013, Nr. 64 umgewandelt, enthält Bestimmungen betreffend die Zahlung von Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung.

Das Versuchszentrum Laimburg hat keine festgestellten, bestimmten fälligen Verbindlichkeiten und unterliegt folglich nicht den Obliegenheiten gemäß Artikel 6, Absatz 3 (Zahlungsplan) und Artikel 6, Absatz 9 (Mitteilung der Gläubiger).

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